Hinweisgeberschutzgesetzt

Das HinSchG ist ein Gesetz zum Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Gesetze oder Bußgeldbestimmungen erlangt haben und diese in den 

nach dem HinSchG vorgesehenen Meldewegen mitteilen.

 

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitenden sind gehalten eine Meldestelle für Hinweisgeber zu schaffen. Das heißt,

 

* dass allen Mitarbeitenden aber auch sonstigen Hinweisgebenden der Zugang zum Ledesystem uneingeschränkt möglich sein soll;

* dass eingehende Meldung zu dokumentieren und datenschutzkonform zu bearbeiten sind. Der Vertraulichkeitsgrundsatz ist zu beachten.

* Meldungen können mündlich, schriftlich oder auch persönlich erfolgen. Ebesno sollen anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden, auch wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

* Innerhalb von 7 Tagen ist eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgebenden zu versenden.

* Innerhalb von 3 Monaten ist dem Hinweisgebenden eine Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

 

Die katholische Kirchengemeinde Ss. Bartholomäus & Johannes d. T. (KV-Beschluss vom 17.08.2023) betraut gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hin SchG das Bistum Münster mit der Aufgabe eine Interne Hinweisgeberstelle einzurichten. Die Einführung der entsprechenden Software "Hintbox" bedarf noch der Zustimmung der Mitarbeitervertretung (MAV). 

 

WEITERE INFORMATIONEN FOLGEN.